Gerichts- (Forenische) Psychologie und Psychopathologie

Die forensische Psychologie, die gelegentlich auch als Gerichtspsychologie bezeichnet wird, umfasst eine Reihe psychologischer Subdisziplinen der angewandten Psychologie innerhalb des rechtlichen beziehungsweise justiziellen Systems. Forensische Psychologen befassen sich nicht ausschließlich mit Fragestellungen der Kriminalpsychologie, die selbst eine Subdisziplin der forensischen Psychologie darstellt, sondern auch mit einer Vielzahl weiterer Themen im Rahmen zivilrechtlicher Gerichtsverfahren. Darüber hinaus können forensische Psychologen in die Behandlung und Betreuung institutionalisierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter eingebunden sein. Die forensische Psychologie ist somit in unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens präsent.

In einigen Staaten befassen sich forensische Psychologen auch mit dem kriminalistischen Profiling, bei dem versucht wird, Tatverdächtige anhand von Informationen zu identifizieren, die am Tatort gewonnen wurden. Im Rahmen unseres Rechtssystems beschäftigen sich gerichtliche Psychologen (die in der Praxis meist als gerichtliche Sachverständige bestellt werden) im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen vor allem mit der Persönlichkeitsprofilierung von Tatverdächtigen oder potenziell geschädigten Personen im Zusammenhang mit begangenen Straftaten.
Die Persönlichkeitsprofilierung von Tatverdächtigen erfolgt überwiegend im Ermittlungsverfahren, das in der Regel von den Staatsanwaltschaften geführt wird. Gelegentlich ordnen auch Gerichte, die eine Anklageschrift bestätigt haben, eine Persönlichkeitsprofilierung von Tatverdächtigen oder Geschädigten an. In solchen Fällen dient die Begutachtung meist dazu, die im Ermittlungsverfahren gewonnenen sachverständigen Befunde zu bestätigen oder zu widerlegen oder die prozessuale Schuldfähigkeit beziehungsweise Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu überprüfen.
Kriminelle Motivation und das Justizsystem sind hochkomplex, weshalb sich forensische Psychologen mit einer Vielzahl von Fragestellungen befassen – beginnend bei der Phase der Festnahme von Tatverdächtigen über die Analyse des Tatortes und der Opfer einer Straftat bis hin zur Beurteilung der Zeugnisfähigkeit und Aussagekompetenz von Personen, die im Strafverfahren als Zeugen benannt wurden. Forensische beziehungsweise gerichtliche Psychologen können einen wesentlichen Beitrag im Ermittlungsprozess leisten, indem sie dabei helfen, Tatverdächtige und potenzielle Opfer schneller zu identifizieren und die Ermittlungsbehörden bei der effizienteren Aufklärung von Straftaten zu unterstützen.

Nicht alle rechtlichen Verfahren müssen vor Justizorganen (Staatsanwaltschaften und Gerichten) eingeleitet werden; bestimmte gesellschaftliche, insbesondere familiäre Problemlagen können auch vor Institutionen der Sozialarbeit bearbeitet und gelöst werden. Sozialzentren sind unter anderem zuständig für Scheidungsverfahren, Fragen der Zuweisung des Sorgerechts an Eltern sowie für den Schutz der Rechte von Kindern und anderen vulnerablen Bevölkerungsgruppen. In diesen Bereichen können forensische Psychologen einen wesentlichen Beitrag leisten, indem sie bei der Identifikation spezifischer Problemlagen sowie bei deren weiteren Bearbeitung und Intervention im Rahmen der gesellschaftlichen Unterstützung mitwirken.

Eine der bedeutenderen Rollen forensischer Psychologen kann auch im Bereich der sogenannten forensisch-psychologischen Therapie bzw. Beratung liegen. In diesem Kontext werden forensische Psychologen hinzugezogen, um zu beurteilen, ob eine Person an einer psychischen Störung leidet. In ihrer Funktion als gerichtliche Sachverständige werden sie vor Gericht als Sachverständigenzeugen angehört und können sowohl zugunsten der Staatsanwaltschaft als auch zugunsten der Verteidigung des Tatverdächtigen beziehungsweise Angeklagten aussagen.
Nach der Urteilsverkündung sind forensische Psychologen zudem in die Beurteilung und Rehabilitation von Straftätern eingebunden, indem sie die jeweils wirksamsten Behandlungs- und Interventionsformen festlegen und häufig auch aktiv an deren Umsetzung beteiligt sind.

Psychopathologie La psicopatologia è un concetto generale che si riferisce alla spiegazione dei disturbi mentali o delle compromissioni psicologiche nella pratica professionale e nella ricerca scientifica. Essa rappresenta il fondamento scientifico dei disturbi mentali e si propone di spiegare in che modo le malattie e i disturbi psichici influenzino il pensiero e il comportamento umano.
La psicopatologia forense integra la psicopatologia con il sistema giuridico e le questioni di natura legale, contribuendo all’applicazione delle teorie e delle pratiche psicopatologiche all’interno dei procedimenti giuridici e giudiziari.

Die forensische Psychologie hingegen ist ein spezialisiertes Fachgebiet im rechtlichen Kontext und konzentriert sich primär auf die Anwendung klinisch-psychologischer Praxis innerhalb des Justizsystems. …im Rahmen forensischer beziehungsweise gerichtlicher Fragestellungen (z. B. Scheidungsverfahren, Zuweisung des Sorgerechts, Beurteilung der Prozessfähigkeit, Einschätzung der psychologischen Eignung zum Abschluss rechtlicher Geschäfte usw.). Die forensische Psychologie befasst sich demnach nicht zwingend mit psychischen Störungen an sich, sondern mit deren Erkennung im Kontext von Persönlichkeits- und Fähigkeitsbeurteilungen von Personen, die in zivilrechtliche Verfahren eingebunden sind. Diese Fragestellungen müssen nicht notwendigerweise mit der Kriminalpsychologie oder der forensischen Psychopathologie in Verbindung stehen.

Die forensische Psychologie befasst sich mit der psychologischen Begutachtung von Personen, die in irgendeiner Weise in das Rechtssystem involviert sind (Beurteilung von Opfern strafbarer Handlungen, Angeklagten beziehungsweise Tatverdächtigen, Zeugen im Verfahren, Kindern und Eltern in Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren sowie erwachsenen Personen im Hinblick auf ihre Fähigkeit, Gerichtsverfahren zu verfolgen und daran teilzunehmen usw.).
Forensische Psychologen – gerichtliche Sachverständige – sind insbesondere für folgende Bereiche ausgebildet (oder sollten entsprechend ausgebildet sein):

  • Kindesmisshandlung sowie Verfahren zur Zuweisung des Sorgerechts bzw. zur Beurteilung elterlicher Erziehungskompetenzen;
  • Schuldfähigkeit (im Team mit psychiatrischen Sachverständigen) sowie die Beurteilung der Verhandlungs- und Prozessfähigkeit;
  • Risikoeinschätzungen bei potenziellen Bedrohungen des schulischen Umfelds;
  • Beurteilung von Opfern strafbarer Handlungen;
  • Psychologische Begutachtung der Parteien in gerichtlichen Verfahren;
  • Beurteilung und Behandlung von minderjährigen und jungen volljährigen Straftätern;
  • Psychologische Beratungsleistungen;
  • Erstellung von psychodiagnostischen und Behandlungsplänen;

Forensische Psychologen beziehungsweise gerichtliche Sachverständige müssen umfassend mit dem Rechtssystem, den Verfahrensabläufen sowie den einschlägigen Gesetzen aus verschiedenen Rechtsbereichen vertraut sein (z. B. Strafprozessordnung, Strafgesetzbuch, Gesetz über den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen, Zivilprozessordnung, Gesetz über den Schutz und das Verfahren mit Kindern und Jugendlichen im Strafverfahren, Familiengesetz, Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt u. a.).
Sie sind befugt, klinische Begutachtungen durchzuführen, klinisch-forensische Interviews zu führen sowie Gutachten, Stellungnahmen und Berichte über durchgeführte klinisch-forensisch-psychologische Beurteilungen und wissenschaftlich-fachliche Untersuchungen zu erstellen, die in der Regel in Form eines forensisch-psychologischen Gutachtens dokumentiert werden.

Die forensische Psychopathologie legt ihren Schwerpunkt auf eine präzise psychodiagnostische Erfassung psychischer Erkrankungen mit dem Ziel der Beurteilung, Diagnosestellung und Identifikation des bestgeeigneten Behandlungsplans für die begutachtete Person. Über die Ergebnisse solcher Beurteilungen muss vor Gericht ausgesagt werden, wobei die im Rahmen der forensisch-klinischen Untersuchung gewonnenen Befunde fachlich erläutert werden. Der Sachverständige kann dabei psychopathologische Indikatoren analysieren, die das Denken, die Urteilsfähigkeit und das Schlussfolgern zum Zeitpunkt der Tatbegehung beeinflusst haben (lat.
tempore criminis). Solche Befunde können als Grundlage für Schlussfolgerungen darüber dienen, ob der Tatverdächtige für die begangene Straftat verantwortlich ist und schuldfähig gesprochen werden kann oder ob eine psychische Störung einen klinisch bedeutsamen Faktor bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung darstellt. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob gegebenenfalls die Anordnung psychiatrisch-psychologischer Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist.

Für das Verständnis psychopathologischer Phänomene und Prozesse ist insbesondere die Fähigkeit einer Person von zentraler Bedeutung, Entscheidungen auf der Grundlage von Einsicht zu treffen, ebenso wie ihre Fähigkeit zum Urteilen, Schlussfolgern sowie das zugrunde liegende System moralischer Werte. Neurologische Störungen, psychische Erkrankungen, physiologische Zustände und medizinische Erkrankungen im Rahmen bestimmter Diagnosen – einschließlich des Missbrauchs von Alkohol und psychoaktiven Substanzen – können die Fähigkeit zur Selbststeuerung des eigenen Handelns erheblich beeinträchtigen.
Solche Zustände können gravierende Veränderungen und Beeinträchtigungen des psychischen Funktionsniveaus verursachen und unter anderem zu intensiven emotionalen Entladungen in Form von Wut führen, die in explosive Reaktionen eskalieren können, welche in manchen Fällen sogar fatale Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist in gerichtlichen Verfahren von großer Bedeutung. Gerichtliche Sachverständige – forensische Psychologen und Psychopathologen in Zusammenarbeit mit forensischen Psychiatern – tragen durch die Erstellung von Befunden und Gutachten dazu bei, Antworten auf die Frage nach dem Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Tatverdächtigen beziehungsweise Angeklagten zu geben. Unser Rechtssystem erkennt dies im Rahmen des Instituts der Schuldfähigkeit, wobei die Schuldfähigkeit in ihrer kürzesten Definition als die Unfähigkeit des Täters einer Straftat verstanden wird, … tempore criminis …(also zum Zeitpunkt der Tatbegehung) sein Verhalten aufgrund des Vorliegens psychopathologischer Indikatoren nicht steuern kann, die eine Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begründen könnten. Die Feststellung der Schuldunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass der Täter einer Straftat auf freien Fuß gesetzt wird, wie dies in der Vergangenheit in bestimmten Kontexten aufgrund des Fehlens geeigneter forensischer Einrichtungen zur Unterbringung solcher Täter der Fall war (in Bosnien und Herzegowina stellte dies zeitweise eine besondere Ausnahme in Europa dar, da es an spezialisierten Einrichtungen zur Unterbringung forensischer Patienten fehlte).
Eine Person, die als schuldunfähig erklärt wird, sollte in einer forensisch-psychiatrischen Spezialeinrichtung zur Behandlung untergebracht werden. Aus diesem Grund obliegt die abschließende Beurteilung der Schuldfähigkeit einem gerichtlichen Sachverständigen aus dem Bereich der (Neuro-)Psychiatrie, während forensische Psychologen durch psychologische Testverfahren und diagnostische Beurteilungen im Rahmen der Begutachtung beziehungsweise Beobachtung des Täters unterstützend tätig sind und eine fachliche Stellungnahme zur Fähigkeit der Person abgeben, ihr Verhalten zu steuern.
tempore criminis…wobei diese Einschätzung rechtlich durch psychiatrische Sachverständige bestätigt werden muss. In unserem Rechtssystem ist zudem eine abgestufte Schuldfähigkeit vorgesehen, konkret die sogenannte erheblich verminderte Schuldfähigkeit. Diese liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund psychopathologischer Indikatoren in erheblichem Maße vermindert fähig war, sein Verhalten zu steuern. In solchen Fällen wird der Täter in der Regel als strafrechtlich verantwortlich angesehen; es wird eine Freiheitsstrafe verhängt, der jedoch zusätzlich eine Maßregel der obligatorischen Behandlung beigeordnet wird, sei es eine psychiatrische Behandlung oder eine Behandlung wegen Alkoholabhängigkeit oder Drogenabhängigkeit, sofern Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Tatbegehung und dem psychischen Zustand des Täters standen. tempore criminis

Die Erarbeitung einer endgültigen psychodiagnostischen Einschätzung bei unterschiedlichen psychopathologischen Zustandsbildern kann ein äußerst anspruchsvoller und zeitintensiver Prozess sein, insbesondere dann, wenn eine Person nicht alle diagnostischen Kriterien für eine psychische Störung gemäß den geltenden Klassifikationssystemen erfüllt. Die beobachteten psychopathologischen Merkmale können zwar die provisorische oder differenzialdiagnostische Einschätzung beeinflussen, jedoch können psychopathologische Zustände nicht mit einer endgültigen Diagnose versehen werden, sofern nicht alle in den bestehenden Klassifikationen psychischer Störungen festgelegten Kriterien erfüllt sind, wenn die Symptomatik inkonsistent ist oder wenn die Dauer der Symptome kürzer ist als in den Klassifikationssystemen vorgesehen.

Die forensische Psychopathologie bezieht sich insbesondere auf die Begehung strafbarer Handlungen sowie auf die Persönlichkeit der Täter und gegebenenfalls der Opfer von Straftaten. Von besonderem Interesse sind dabei Faktoren wie Alter, Kompetenzen, Erkrankungen, psychische Störungen und psychische Erkrankungen sowie weitere relevante Aspekte, die bei der Beurteilung von Straftätern und ihren Opfern berücksichtigt werden.
Diese Subdisziplin der forensischen Psychologie befasst sich mit dem Verständnis und der wissenschaftlichen Erforschung psychischer Störungen und deren Einfluss auf die Verhaltens- und kognitiven Fähigkeiten von Personen, die in gerichtliche Verfahren involviert sind – in der Regel im Rahmen von Strafverfahren (als Zeugen, Opfer/geschädigte Parteien oder Tatverdächtige/Angeklagte). Sie ist jedoch nicht ausschließlich auf Strafverfahren beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Zivilverfahren sowie gegebenenfalls auf verwaltungsrechtliche und andere gerichtliche Verfahren.

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Emir Hadzimehmedovic

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